Amtsgericht - Familiengericht

Was kann das Amtsgericht oder das Familiengericht für Sie tun?

AnsprechpartnerInnen und Sprechzeiten für die Erteilung von Beratungshilfescheinen und die Aufnahme von Anträgen erfahren Sie bei den jeweiligen Amtsgerichten.

Amts- und Familiengericht

Überlassung der Wohnung 
 
Wenn Sie in Ihrer Ehe oder Beziehung Gewalt ausgesetzt sind und mit dem Täter in einem gemeinsamen Haushalt leben, können Sie nach dem Gewaltschutzgesetz das alleinige Nutzungsrecht auf die Wohnung durchsetzen. Sie können beim Amtsgericht im Eilverfahren durch eine einstweilige Anordnung erreichen, dass Ihnen die Wohnung zur alleinigen Nutzung zunächst befristet oder dauerhaft zugewiesen wird. 

Um die Gewaltanwendung glaubhaft zu machen, ist es empfehlenswert, die Einsatzdokumentation (oder auch andere schon vorhandene polizeiliche Berichte) und ärztliche Atteste über körperliche Verletzungen beim Amtsgericht einzureichen. 

Wenn Sie vom Täter bedroht werden, also bevor eine tätliche Gewaltanwendung stattgefunden hat, können Sie die Überlassung der gemeinsamen Wohnung ebenfalls verlangen, wenn dies erforderlich ist, um eine so genannte „unbillige Härte“ zu vermeiden. Dies liegt insbesondere dann vor, wann das Wohl im Haushalt lebender Kinder beeinträchtigt ist. 

Zuständig ist das Ihrem Wohnort zugeordnete Amtsgericht. Sie können sich dort an die Rechtsantragsstelle wenden oder selbst einen schriftlichen Antrag auf Wohnungszuweisung stellen. Sie können dafür eine Vertretung durch eine Anwältin / einen Anwalt nutzen, müssen es aber nicht. 
Sie können außerdem durch eine einstweilige Anordnung erreichen, dass Ihnen die Wohnung in einem Eilverfahren kurzfristig und zunächst befristet zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird. 


Kontaktverbote nach der Trennung/Stalking 

Wenn Sie von Ihrem Ex-Partner nach der Trennung nicht in Ruhe gelassen werden oder ständig durch Telefonanrufe, SMS, Briefe oder E-Mails, Verfolgungen, Bedrohungen oder ähnliche Vorgänge belästigt werden, obwohl Sie unmissverständlich deutlich gemacht haben, dass Sie das nicht wollen, haben Sie mit dem Gewaltschutzgesetz / Stalkinggesetz die Möglichkeit, etwas dagegen zu unternehmen. 


Sie können beim Amtsgericht – besser mit, aber auch ohne anwaltliche Hilfe – einen Antrag auf Unterlassung solcher Belästigungen oder Verfolgungen stellen.
Das Gericht kann dann dem Täter verbieten: 

  • sich Ihnen bis auf einen festgelegten Umkreis zu nähern
  • sich an Orten aufzuhalten, an denen Sie sich regelmäßig aufhalten (z. B. Arbeitsstelle, Freizeiteinrichtungen,Kindergarten oder Schule der Kinder),
  • Kontakt zu Ihnen aufzunehmen (z. B. per Telefon, Brief, Fax, E-Mail),
  • Zusammentreffen mit Ihnen herbeizuführen, wenn Sie diese nicht wünschen.


Je nach Einzelfall können auch andere Schutzanordnungen beantragt oder angeordnet werden. Wichtige Zielsetzung ist, Ihnen möglichst wieder das Gefühl von Schutz bzw. Sicherheit zu geben. 

Weitere Informationen dazu kann Ihnen Ihre Rechtsanwältin/Ihr Rechtsanwalt oder die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes geben. 
Wenn eine solche einstweilige Unterlassungsanordnung vorliegt, ist jede vorher straffreie Belästigung und Kontaktaufnahme strafbar und wird mit Geld bzw. Haftstrafe geahndet. 
Für jede Rechtsberatung gilt, dass Sie bei geringem Einkommen einen Beratungsschein für eine Beratung durch eine Rechtsanwältin /einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beantragen können. 

Für das gerichtliche Verfahren (Anwalts- und Gerichtskosten) können Sie einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stellen.

Familiengericht

Sorgerecht, Umgangsrecht 

Sie können sich als Betroffene direkt oder über eine Rechtsanwältin /einen Rechtsanwalt an das Gericht wenden, um sich über Ihre Handlungsmöglichkeiten in Bezug auf das Sorgerecht bzw. Besuchsrecht für Ihre minderjährigen Kinder zu informieren. Hier können Sie auch Anträge auf Übertragung des Sorgerechts und zum Umgangsrecht stellen. 

Dabei wird Ihre Situation besonders berücksichtigt: 

  • Die Polizei wird über Anträge auf Schutzanordnung umgehend informiert und auch mit dafür sorgen, dass die festgelegten Grenzen vom gewalttätigen Partner auch gegenüber den Kindern eingehalten werden.
  • Das Jugendamt ist am gerichtlichen Verfahren beteiligt und berücksichtigt bei seinem Beratungsangebot die besondere Situation. In Fällen häuslicher Gewalt kann es für Sie unzumutbar sein, an einem gemeinsamen Gespräch mit Ihrem (Ex-)Partner teilzunehmen.
  • Bei gerichtlichen Entscheidungen, die das Sorge- und Umgangsrecht betreffen, werden Schutzanordnungen und Kontaktverbote berücksichtigt werden. Es wird berücksichtigt, dass eine gemeinsame Wahrnehmung von Elternverantwortung unter den gegebenen Umständen kaum möglich ist. Bei Umgangsregelungen ist der Schutz der Mutter zu berücksichtigen und zu prüfen, ob sichere Bedingungen der Übergabe gewährleistet sind.
Gefördert vom

AnsprechpartnerInnen und Sprechzeiten für die Erteilung von Beratungshilfescheinen und die Aufnahme von Anträgen erfahren Sie bei den jeweiligen Amtsgerichten:

AMTSGERICHT DETMOLD
Heinrich-Drake-Str. 3 · 32756 Detmold
Tel. 05231/7681

AMTSGERICHT LEMGO
Am Lindenhaus 2 · 32657 Lemgo
Tel. 05261/2570

AMTSGERICHT BLOMBERG
Kolberger Str. 1 · 32825 Blomberg
Tel. 05235/96940