Amts- und Familiengericht
Überlassung der Wohnung
Wenn Sie in Ihrer Ehe oder Beziehung Gewalt ausgesetzt sind und mit dem Täter in einem gemeinsamen Haushalt leben, können Sie nach dem Gewaltschutzgesetz das alleinige Nutzungsrecht auf die Wohnung durchsetzen. Sie können beim Amtsgericht im Eilverfahren durch eine einstweilige Anordnung erreichen, dass Ihnen die Wohnung zur alleinigen Nutzung zunächst befristet oder dauerhaft zugewiesen wird.
Um die Gewaltanwendung glaubhaft zu machen, ist es empfehlenswert, die Einsatzdokumentation (oder auch andere schon vorhandene polizeiliche Berichte) und ärztliche Atteste über körperliche Verletzungen beim Amtsgericht einzureichen.
Wenn Sie vom Täter bedroht werden, also bevor eine tätliche Gewaltanwendung stattgefunden hat, können Sie die Überlassung der gemeinsamen Wohnung ebenfalls verlangen, wenn dies erforderlich ist, um eine so genannte „unbillige Härte“ zu vermeiden. Dies liegt insbesondere dann vor, wann das Wohl im Haushalt lebender Kinder beeinträchtigt ist.
Zuständig ist das Ihrem Wohnort zugeordnete Amtsgericht. Sie können sich dort an die Rechtsantragsstelle wenden oder selbst einen schriftlichen Antrag auf Wohnungszuweisung stellen. Sie können dafür eine Vertretung durch eine Anwältin / einen Anwalt nutzen, müssen es aber nicht.
Sie können außerdem durch eine einstweilige Anordnung erreichen, dass Ihnen die Wohnung in einem Eilverfahren kurzfristig und zunächst befristet zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird.
Kontaktverbote nach der Trennung/Stalking
Wenn Sie von Ihrem Ex-Partner nach der Trennung nicht in Ruhe gelassen werden oder ständig durch Telefonanrufe, SMS, Briefe oder E-Mails, Verfolgungen, Bedrohungen oder ähnliche Vorgänge belästigt werden, obwohl Sie unmissverständlich deutlich gemacht haben, dass Sie das nicht wollen, haben Sie mit dem Gewaltschutzgesetz / Stalkinggesetz die Möglichkeit, etwas dagegen zu unternehmen.
Sie können beim Amtsgericht – besser mit, aber auch ohne anwaltliche Hilfe – einen Antrag auf Unterlassung solcher Belästigungen oder Verfolgungen stellen.
Das Gericht kann dann dem Täter verbieten:
- sich Ihnen bis auf einen festgelegten Umkreis zu nähern
- sich an Orten aufzuhalten, an denen Sie sich regelmäßig aufhalten (z. B. Arbeitsstelle, Freizeiteinrichtungen,Kindergarten oder Schule der Kinder),
- Kontakt zu Ihnen aufzunehmen (z. B. per Telefon, Brief, Fax, E-Mail),
- Zusammentreffen mit Ihnen herbeizuführen, wenn Sie diese nicht wünschen.
Je nach Einzelfall können auch andere Schutzanordnungen beantragt oder angeordnet werden. Wichtige Zielsetzung ist, Ihnen möglichst wieder das Gefühl von Schutz bzw. Sicherheit zu geben.
Weitere Informationen dazu kann Ihnen Ihre Rechtsanwältin/Ihr Rechtsanwalt oder die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes geben.
Wenn eine solche einstweilige Unterlassungsanordnung vorliegt, ist jede vorher straffreie Belästigung und Kontaktaufnahme strafbar und wird mit Geld bzw. Haftstrafe geahndet.
Für jede Rechtsberatung gilt, dass Sie bei geringem Einkommen einen Beratungsschein für eine Beratung durch eine Rechtsanwältin /einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beantragen können.
Für das gerichtliche Verfahren (Anwalts- und Gerichtskosten) können Sie einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stellen.