Nicht selbst schuld! Mythen über sexuelle Gewalt

Einleitung

Zur Lebensrealität von Frauen gehört, dass sie im Laufe ihres Lebens unterschiedliche Formen von sexueller Gewalt erleben. Die Bandbreite reicht von sexistischen / anzüglichen Bemerkungen über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, exhibitionistische Handlungen, körperliche Übergriffe wie „Begrapscht werden“ bis hin zur Vergewaltigung. 

Die Vergewaltigung hat oft psychische, physische und soziale Beeinträchtigungen für die Betroffene zur Folge. Aber auch alle anderen Formen der sexuellen Gewalt werden als belastend erlebt und haben häufig weitreichende Folgen.

Alle Formen sexueller Gewalt stellen Eingriffe in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung dar. 

Leider gibt es viele Vorurteile und weit verbreitete falsche Vorstellungen über sexuelle Gewalt. Sie führen dazu, dass Übergriffe bagatellisiert werden, den Opfern eine Mitschuld gegeben wird und die Täter dadurch entlastet werden. Machtausübung und Demütigung der Frau sind dabei die Hauptmotive.

Opferfeindliche Mythen und Vorurteile sind weit verbreitet in der Bevölkerung, manchmal leider auch unter Fachkräften. Sie verunsichern die Betroffenen und verhindern häufig, dass übergriffiges Verhalten öffentlich gemacht und angezeigt wird. Dabei erlebt jede siebte Frau in ihrem Leben strafrechtlich relevante sexuelle Gewalt.

Diese Broschüre soll dazu dienen, gängige (eigene) Vorstellungen über sexuelle Gewalt zu hinterfragen und sich mit Mythen auseinanderzusetzen. Sie soll über sexuelle Gewalt aufklären, hilfreiche Tipps und Hinweise geben sowie über Beratungsangebote informieren.

Faktencheck

Mythos: Frauen provozieren mit ihrem Verhalten, ihrer Kleidung, ihrem Aussehen.

Fakt ist, sexuelle Gewalt erfahren Frauen unabhängig vom Alter, Aussehen , Kleidung und Verhalten. Täter rechtfertigen mit diesem Vorurteil ihre Tat und geben den Frauen die Schuld für den Übergriff. Aber: Es gibt nichts was einen sexuellen Übergriff rechtfertigt. 

Mythos: Wenn Frauen sich nicht mit allen Mitteln wehren, kann es gar keine Vergewaltigung sein.

Fakt ist, Nein heißt Nein – zu jedem Zeitpunkt. Dazu reicht eine Willensäußerung aus. Männer, die das nicht akzeptieren sind allein verantwortlich. Eine Vergewaltigung wird oft als lebensgefährliche Bedrohung erlebt. Der Schockzustand kann dazu führen, dass eine körperliche Gegenwehr unmöglich ist.

Mythos: Vergewaltigung ist eine lustvolle Form des Geschlechtsverkehrs. 

Fakt ist, Frauen erleben eine Vergewaltigung nicht als sexuellen Akt, sondern als massive Gewalt und als existentielle Bedrohung, oft verbunden mit Todesangst.

Mythos: Sexuelle Übergriffe geschehen nachts, draußen und durch Fremde.

Fakt ist, bei sexueller Gewalt sind 2/3 aller Täter keine Fremden. Frauen sind dort am stärksten bedroht, wo sie sich am sichersten fühlen – in ihrem persönlichen Umfeld. Täter sind in der Regel Bekannte, Verwandte, Freunde, Kollegen oder (Ex)Partner.

Mythos: Vergewaltiger sind kranke, gestörte Triebtäter.

Fakt ist, in weniger als 10 % aller Vergewaltigungen handelte es sich um sogenannte Triebtäter, die tatsächlich nicht ihren Sexualtrieb kontrollieren können. Mit dieser Gewalttat wollen die Täter Frauen in erster Linie erniedrigen und ihre Macht demonstrieren.

Mythos: Bei den meisten Strafanzeigen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung handelt es sich um Vortäuschungen. Frauen wollen damit Männern schaden oder sich an ihnen rächen.

Fakt ist, noch nicht einmal jede 10. Straftat wird angezeigt. Bei den wenigen angezeigten Straftaten gibt es nur extrem selten falsche Anschuldigungen. 

 

Flyer: Mythen sexueller Gewalt 

 

Was ist strafbar?

In Deutschland haben 40 % der Frauen seit ihrem 15. Lebensjahr körperliche und / oder sexuelle Gewalt durch einen Partner oder eine andere Person erfahren. Aber nicht jeder sexuelle Übergriff war bislang strafbar. 

Strafrechtlich relevante Formen sexueller Gewalt haben 13% Frauen erlebt. 

Die „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ finden sich in den §§ 174 - 184j des Strafgesetzbuchs (StGB).

Insbesondere sexuelle Nötigung und Vergewaltigung (§ 177) sowie exhibitionistische Handlungen (§183) sind die Formen sexueller Übergriffe, denen Frauen ausgesetzt sind.

Nach Änderung von § 177 StGB macht sich nicht nur derjenige strafbar, der sexuelle Handlungen mit Gewalt oder Gewaltandrohung erzwingt, sondern alle sexuellen Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person oder unter Ausnutzung eines Überraschungsmoments sind strafbar. D.h. eine Gewaltandrohung oder -ausübung ist nicht mehr Voraussetzung für die Strafbarkeit.

Neu eingeführt wurden die §§ 184 i und 184 j StGB. § 184 i (sexuelle Belästigung) erfasst die Fälle, in denen eine Person in sexuell bestimmter Weise berührt und dadurch belästigt wird. Bislang stellte dies im Einzelfall allenfalls eine Beleidigung dar.

§ 184 j (Straftaten aus Gruppen) regelt die Bestrafung aller Personen, die in einer Gruppe zusammen eine Person bedrängen, um dadurch eine Straftat wie Vergewaltigung, sexuelle Nötigung oder sexuelle Belästigung zu ermöglichen.

Auf diese Weise sollen insbesondere Frauen besser als bislang vor sexuellen Übergriffen geschützt werden.

Verhaltenstipps

Sexualisierte Gewalt gegen Frauen ist seit den massenhaften Übergriffen in der Silvesternacht 2015 / 2016 ein viel diskutiertes Thema. Auch wenn nur ein kleiner Teil der sexuellen Übergriffe in der Öffentlichkeit und durch Unbekannte passiert, hat das Landeskriminalamt NRW Präventionsempfehlungen herausgegeben, die sich auf "Kriminalitätsphänomene im öffentlichen Raum durch Personengruppen" beziehen. Gemeint sind damit z.B. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Körperverletzungsdelikte oder Eigentumsdelikte wie Raub und Taschendiebstahl. Diese Empfehlungen beziehen sich zwar auf mögliche Übergriffe durch Personengruppen, sie sind aber auch auf übergriffiges Verhalten durch Einzelpersonen anwendbar:

  • Vorausschauendes Verhalten ermöglicht Ihnen, Gefahren zu erkennen und ihnen frühzeitig aus dem Weg zu gehen.
  • Treffen Sie auf eine für Sie bedrohlich wirkende Gruppe von Personen (z. B. betrunkene, pöbelnde Personen), dann ist es möglicherweise die bessere Entscheidung, dieser Gruppe auszuweichen und einen längeren Weg in Kauf zu nehmen. Wenn es sich an¬bietet und Ihnen sicherer erscheint, bewegen Sie sich am Rande der Menschenmenge, um Ihr Ziel zu er¬reichen. Einer empfundenen Gefahr aus dem Weg zu gehen ist niemals ein Zeichen von Feigheit, sondern zeugt von „gesundem Menschenverstand“.
  • Wenn Sie unterwegs sind, kann es hilf¬reich sein, sich zu einer Gruppe zusammen zu schließen und dabei ge¬genseitig auf sich zu achten und sich ggf. zu unterstützen.
  • Wenn Sie sich in einer für Sie bedrohlichen Situation befinden, machen Sie durch lautes Schreien, den Einsatz von „Schrillalarmgeräten“ oder Trillerpfeifen auf sich aufmerksam und versuchen Sie, Unbeteiligte aktiv zur Hilfeleistung aufzufordern. Sprechen Sie dabei Personen gezielt an („Sie mit der blauen Jacke! Ich brauche Hilfe!“).
  • Versuchen Sie, Ihren eingeschlagenen Weg fortzusetzen oder ziehen Sie sich in sichere Bereiche zurück. Sobald Sie sich wieder sicher fühlen, verständigen Sie die Polizei über Notruf 110.
  • Auch wenn Sie für sich keine Gefahr sehen, aber bedrohliche Gruppen von Personen feststellen, scheuen Sie sich nicht, die Polizei über „110“ zu verständigen!

Übergriffe, die durch Täter aus dem eigenen sozialen Umfeld begangen werden (und das ist die Mehrzahl der Fälle), finden in der Regel nicht in der Öffentlichkeit statt, sondern meistens in der Wohnung des Täters oder des Opfers. Häufig ist dies die gemeinsame Wohnung.

Auch hier gilt: Trauen Sie Ihren eigenen Ge¬fühlen noch früher und nehmen Sie Ihre Wahr¬nehmungen noch schneller ernst. Wenn Sie eine Gefahrensituation wahrnehmen oder be¬fürchten, hören Sie auf Ihr „Bauchgefühl“ und versuchen Sie der Situation aus dem Weg zu gehen. Auch dann, wenn Sie dazu Ihre eigene Wohnung verlassen müssen.

 

Flyer: Sicher unterwegs

 

Kurse und Gruppenangebote

Gewalt gegen Frauen und Mädchen ist traurige Realität. Dabei kann es sich um physische Gewalt handeln wie z.B. Körperverletzung, sexuelle Übergriffe, Vergewaltigung oder auch um die unterschiedlichsten Formen von psychischer Gewalt wie sexistische Sprüche, Ausgrenzung und Miss-achtung.

Gerade weil Gewalt sich nachweislich vor allem im privaten Umfeld und im häuslichen Bereich ereignet und die Täter bekannt sind, helfen „reine“ Selbstverteidigungskurse in der Regel nicht weiter.

Die besten Selbstverteidigungstechniken nützen nichts, wenn frau vor Angst gelähmt oder unsicher ist. Aus diesem Grunde sind vor allem Selbstbehauptungskurse zu empfehlen. 

Es ist wichtig zwischen Selbstbehauptung und Selbstverteidigung zu unterscheiden:

  • Selbstbehauptung ist die Fähigkeit, sich in konkreten Situationen der persönlichen Grenzen bewusst zu sein und diese dem Gegenüber auch deutlich machen zu können. In Selbstbe-hauptungskursen geht es daher um die Stärkung des Selbstbewusstseins und Selbst-vertrauens. Frauen und Mädchen lernen, sich erfolgreicher durchzusetzen, Konfliktsituationen selbstsicherer zu begegnen und ihre Handlungs- und Verhaltensmöglichkeiten zu erweitern. 
  • Selbstverteidigung hingegen bezieht den Angriffsfall mit ein und zielt eher auf die körperliche Abwehrkraft eines Menschen. Frauen und Mädchen können hier lernen, sich im Falle eines Angriffs auch körperlich zur Wehr zu setzen.
  • Das Angebot an Selbstbehauptungs- und Selbstverteidigungskursen ist breit gefächert. Es ist nicht einfach zu beurteilen, ob sie geeignet und wirkungsvoll sind. Jedoch gibt es Merkmale, die Qualität von diesen Kursen besser einzuschätzen. 

Stellen Sie Fragen, die zur Beurteilung wichtig sind:

  • Was sind die Kursziele? (z.B. Entdeckung eigener Kräfte und Stärken, Wahrnehmung von Grenzverletzungen, Stärkung der Fähigkeit, Grenzen zu setzen, Kennenlernen einfacher Tech-niken der Selbstverteidigung, Information über sexualisierte Gewalt sowie Hilfemöglichkeiten)
  • Wie sind die Rahmenbedingungen? (z.B. Training in einem geschützten Raum, Gruppengröße, Kursdauer, Zusammenarbeit des Kursanbieters mit dem örtlichen Hilfenetzwerk)
  • Welche Standards erfüllt der Kurs? (z.B. Überblick über den geplanten Ablauf, Freiwilligkeit bei Übungen, Vereinbarungen über Vertraulichkeit/Verschwiegenheit in der Gruppe, Schwerpunkt liegt auf Selbstbehauptung)
  • Qualifikation der Kursleitung? (z.B. pädagogische/psychologische Aus- bzw. Fortbildung, Wissen über die Entstehung und Auswirkung sexueller Gewalt, Fachkompetenz bei einer mög-lichen Krisenintervention)

Link zu 

Selbstbehauptungskurse für Frauen, die in unterschiedlicher Form auch Selbstverteidigung vermitteln, werden von verschiedenen Trägern angeboten. Auskünfte erhalten Sie direkt bei den hier genannten Kontaktpersonen. Die aufgeführten Träger sind den Gleichstellungsstellen der Stadt Detmold, des Kreises Lippe und der Polizei Lippe bekannt und erfüllen die Qualitätsstandards. 

VHS Detmold-Lemgo
Tel. 05231 / 977-232
www.vhs-detmold-lemgo.de

Frauenberatungsstelle Alraune e.V. 
Tel. 05231 / 201 77 
www.alraune-frauenberatung.de

pro familia Lippe, Detmold
Tel. 05231 / 330 24 oder 268 41
www.profamilia.de

Teakyon Diestelbruch (F.I.S.T) 
Tel. 0152 / 03 331 958
www.taekyon-diestelbruch.de

BellZett e.V. (Bielefeld)
Tel. 0521 / 122 109 
www.bellzett.de

Beratung

Kostenfreie und anonyme Beratung und Unterstützung im Kreis Lippe

Frauenberatungsstelle Alraune e.V.
Tel. 05231 / 201 77
www.alraune-frauenberatung.de 

Sprechzeiten:
Di  16.00 - 18.00 Uhr, Do 10.00 - 12.00 Uhr
und Termine nach Vereinbarung

Bundesweite kostenfreie und anonyme Beratung bei Bedarf in 15 Sprachen

Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“
Tel. 08000 / 116 016 
Online-Beratung: www.hilfetelefon.de

Infos zu Opferrechten

Opfer von Straftaten bedürfen im Strafverfahren eines besonderen Schutzes. Sie müssen ihre Belange im Strafverfahren effektiv vertreten können. 

Deshalb hat der Gesetzgeber entscheidende Schritte umgesetzt mit dem Ziel, Opfer zu Prozessbeteiligten mit eigenen Rechten zu machen. Der Persönlichkeitsschutz für das Opfer wurde verbessert. Für bestimmte besonders schwer betroffene Opfer wurde der staatlich bezahlte Opferanwalt eingeführt, so z.B. für Betroffene von schweren Sexualstraftaten.

Das Recht der Opfer, sich als Zeugen zu den Tatfolgen zu äußern, wurde ausdrücklich anerkannt. Auch wurden die Bestimmungen erweitert, nach denen Zeugen von dem Richter / der Richterin per Video vernommen werden können, um Opfern belastende Situationen in der Hauptverhandlung möglichst zu ersparen.

Am 1.1.2017 treten die Regelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung in Kraft. Damit bekommen besonders schutzbedürftige Opfer die Möglichkeit, vor, während und nach der Hauptverhandlung professionell begleitet zu werden. Insbesondere Kinder und Jugendliche, die Opfer schwerer Sexual- oder Gewaltdelikte geworden sind, haben dann einen Rechtsanspruch auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung. Für andere Opfer von schweren Gewalt- und Sexualstraftaten soll das Gericht nach Lage des Einzelfalls entscheiden, ob psychosoziale Prozessbegleitung erfolgen soll.

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